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Verpackungsgesetz: Registrierung für Einwegverpackungen im Tankstellen-Shop

Verpackungsgesetz: Registrierung für Einwegverpackungen im Tankstellen-Shop

Wichtige Neuerung zum 1. Juli 2022

Text: RA Stephan Zieger / bft

Seit dem 02. Juli 2021 gibt es ein neues Verpackungsgesetz, das den Umgang mit Einwegverpackungen regelt. Im Rahmen dieses Gesetzes treffen diejenigen, die Einwegverpackungen abgeben, zahlreiche neue Pflichten. Diese werden zum Teil in mehreren Stufen umgesetzt. Eine der ersten Pflichten war die erweiterte Pfandpflicht bei Einwegverpackungen. Zahlreiche, bisher befreite Verpackungen wurden ab dem 01.01.2022 pfandpflichtig. Daneben traf die „Inverkehrbringer“ auch eine Hinweis- bzw. Auszeichnungspflicht am Regal oder am Verkaufspunkt. Einwegverpackungen waren deutlich mit dem Wort „EINWEG“ und Mehrwegverpackungen mit dem Hinweis „MEHRWEG“ zu kennzeichnen.

Ab dem 01. Juli 2022 kommt jetzt die nächste Verpflichtung auf diejenigen zu, die als „Erstinverkehrsbringer“ „Serviceverpackungen“ benutzen. Serviceverpackungen sind solche Verpackungen, die vor Ort befüllt werden, um die Übergabe von Waren an private Endverbraucher zu ermöglichen. Was sich so kompliziert anhört, beschreibt eigentlich nur einen alltäglichen Vorgang an der Tankstelle bzw. im Bistro oder Imbissbetrieb. Gemeint ist Einweggeschirr, Verpackungen der Gastronomie, des Handels sowie anderer Dienstleister, die vor Ort befüllt werden, um die Übergabe von Waren an private Endverbraucher zu ermöglichen. Dies sind Becher, Einkaufs- oder Brötchentüten und vieles andere mehr.

Den Erstinverkehrsbringer oder auch Erstbefüller dieser Verpackungen treffen gemäß Verpackungsgesetz zwei Pflichten. Zum einen muss eine Registrierung des Unternehmens erfolgen. Weiterhin hat eine Lizenzierung der Verpackungen im Verpackungsregister zu erfolgen. Damit soll für eine finanzielle Beteiligung der Erstinverkehrsbringer an den Recyclingkosten für Verpackungsmüll gesorgt werden.

Registrierung des Unternehmens bei der „Zentralen Stelle Verpackungsregister“:

Die Registrierung des Unternehmens erfolgt im für das Verpackungsgesetz neu geschaffenen Register „LUCID“ (https://lucid.verpackungsregister.org/). Hier müssen sich alle Unternehmen, die gemäß dem Verpackungsgesetz Verpackungen in den Verkehr bringen, eintragen. Das Register ist öffentlich einsehbar. Damit soll für erhöhte Transparenz gesorgt werden. Außerdem vergleicht die Stiftung „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ die Mengenangaben der Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Verpackungen mit den Mitteilungen der Dualen Systeme, welche Mengen bei ihnen lizenziert werden. Das soll, so jedenfalls stellt sich der Gesetzgeber das so vor, für eine bessere Kontrolle und für eine bessere Verteilung der Entsorgungskosten sorgen. Die Registrierung ist kostenfrei. Das Verpackungsgesetz bezeichnet die verpflichteten Erstinverkehrsbringer generell als „Hersteller“.

Lizenzierung der Verpackungen

Schon beim Registrierungsvorgang entscheiden die „Hersteller“, ob sie Serviceverpackungen mit oder ohne Systembeteiligung in den Verkehr bringen. Serviceverpackungen mit Systembeteiligung sind solche Verpackungen, die bereits von einem anderen Lieferanten registriert worden sind und für die entsprechende finanzielle Beteiligungen geleistet worden sind. Greift man zu solchen Verpackungen, gibt man dies bei der Registrierung an.

Damit sind dann alle weiteren Schritte erledigt. Die Hersteller und Vertreiber dieser Verpackungen geben die Systembeteiligung auf den entsprechenden Rechnungen an oder fügen eine entsprechende Bescheinigung bei. Die Einkaufsgesellschaft freier Tankstellen (eft) hält solche Bescheinigungen beispielsweise für ihre Brötchentüten vor.

Erwirbt man Verpackungsmaterial ohne Systembeteiligung, gibt man dies ebenfalls an. Im Unterschied zu den vorgenannten Verpackungen setzt man den Vorgang nun im Verpackungsregister fort. Dort sind Angaben über Mengen zu machen und dann ein Vertrag über eine Systembeteiligung nachzuweisen. Das gleiche ist dann im Verpackungsregister zu erledigen.

Über Ihre Pflichten können Sie sich beim Verpackungsregister LUCID (https://lucid.verpackungsregister.org/) informieren. Ein auf der LUCID-Seite veröffentlichter Erklärfilm ist ausgesprochen hilfreich. Wir empfehlen diesen Erklärfilm unbedingt.

Link zum Erklärfilm: https://www.verpackungsregister.org/information-orientierung/hilfe-erklaerung/erklaerfilme/serviceverpackungen

Ausblick auf 2023

Zum Schluss noch der Ausblick auf 2023. Dann gilt nämlich die Pflicht, Einweg- und Mehrwegverpackungen anzubieten.

Ab dem Jahr 2023 besteht für, Restaurants, Lieferdienste und Caterer die Pflicht, neben Einweggeschirr auch Mehrwegbehälter zum Mitnehmen und Bestellen von Speisen und Getränken anzubieten. Der Kunde soll dann wählen können. Achtung: „Kleine“ Betriebe mit maximal fünf Angestellten und höchstens 80 m² Verkaufsfläche sind von der Pflicht für Mehrwegbehälter befreit.

Viele Detailfragen zu diesem Fristbeginn sind noch zu lösen. Das betrifft vor allem Fragen rund um die Rücknahme und auch Fragen der Hygiene. Hier werden wir zeitnah informieren.

Weitere hilfreiche Rechtstipps rund um Ihre Station finden Sie hier: www.bft.de/aktuelles/rechtstipps

 

 

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