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Verkehrssicherungspflicht: Laub, Schnee oder Glatteis an der Tankstelle

Aktuelles Recht für Ihre Tankstelle

Der Winter kommt, aber schon der Herbst hatte es in sich. Rutschige Wege durch nasses oder gefrorenes Laub, Schnee oder Glatteis. Hier winken Gefahrenquellen für Kunden auf der Tankstelle, Fußgänger und Radfahrer auf den Gehwegen vor der Station. Wenn einer richtig fällt, erleidet er meist Schäden, die gerne zu Haftpflichtprozessen führen. Am Ende steht gegebenenfalls die eigene Haftpflichtversicherung, um finanzielle Inanspruchnahme zu vermeiden.

Dies ist aber die nur die allerletzte Lösung. Besser wäre es, wenn wir gar nicht haften müssen. Dazu müssen Tankstellenbetreiber und Pächter ihre Pflichten kennen und danach handeln.

Die wichtigste Frage ist immer, wer überhaupt haften muss. Haften müssen

  • der Grundstückseigentümer
  • der Mieter oder Pächter (wobei für den Eigentümer immer noch eine Aufsichtspflicht besteht)


Gestreut bzw. geräumt werden muss auf Gehwegen grundsätzlich

  • Werktags: von 7 bis 20 Uhr
  • Sonn- und Feiertags: von 9 bis 20 Uhr


Etwas anderes kann sich ergeben, wenn „ein Verkehr aufgemacht ist“, man also mit einem größeren Aufkommen an Fußgängern oder Radfahrern rechnen muss – dies jedoch nicht zur Unzeit.

Auf dem Tankstellengelände muss solange geräumt oder gestreut werden, solange die Tankstelle geöffnet ist. Dies bezieht sich auf die zugänglichen Bereiche. Wenn eine Waschanlage, Waschplätze oder Staubsaugerstationen geschlossen sind, und dies auch für den Kunden klar ersichtlich ist, braucht dieser Bereich nicht mehr gestreut oder geräumt zu werden. Befindet sich auf dem Gelände ein Tankautomat, der nach den Öffnungszeiten auch benutzt werden kann, so trifft Sie auch hier eine erweiterte Verkehrssicherungspflicht.

Achtung: Wenn sich quer über die Station eine Abkürzung für Fußgänger oder Radfahrer entwickelt und Sie dies hinnehmen, werden Sie für diesen Bereich verkehrssicherungspflichtig. Wenn Sie das nicht wollen, müssen Sie diesen Bereich – zum Beispiel mit Flatterband – absperren. Außerhalb der erkennbaren Öffnungszeiten müssen Sie nicht räumen oder streuen.

Geräumt werden muss auf Gehwegen ein Weg von 1,20 m Breite. Gestreut werden muss dieser Bereich mit Sand, Taumittel oder Granulat. Salz ist in vielen Städten und Gemeinden verboten. Bitte informieren Sie sich in den entsprechenden Regelwerken Ihrer Gemeinde. Auf dem Grundstücksgelände dürfen Sie ebenfalls nur die gleichen Streumittel einsetzen.

Der Verkehrssicherungspflichtige muss regelmäßig überprüfen, ob das Streugut noch seine Wirkung behält und gegebenenfalls „nachlegen". Auch wenn es regnet oder schneit muss, solange die Rutschgefahr zumindest verringert werden kann, gestreut bzw. geräumt werden. Nur bei extremer Wetterlage, die selbst wiederholtes Streuen wirkungslos macht, entfällt zeitweise die Streupflicht.

  • Wenn Sie einen Bereich auf dem Tankstellengelände, der allgemein zugänglich ist, nicht mehr streuen oder räumen wollen, müssen Sie diesen durch Flatterband absperren.


Insgesamt könnte man also eine Haftungsmaxime insoweit beschreiben, dass überall da, wo Kunden sich zu Recht aufhalten, Sie auch für deren Leib, Leben oder Eigentum haften müssen bzw. noch besser, für deren Sicherheit sorgen müssen.

Kommt es einmal zum Haftungsfall, müssen Sie für den Schaden aufkommen. Manchmal kann eine Schadensteilung in Betracht kommen. Das ist dann der Fall, wenn den Kunden ein Mitverschulden trifft. Aber Vorsicht: Keine Schadensteilung gibt es dann, wenn eine Pflicht Ihrerseits bestanden hat, Schäden an Leib, Leben oder Eigentum des Kunden zu vermeiden. Die Schadensteilung wird nur möglich, wenn dem Kunden zusätzlich ein eigenes unvernünftiges, fahrlässiges oder grob fahrlässiges Verhalten trifft.

Geeigneter Ansprechpartner im Schadensfall ist Ihr Anwalt. Er muss sich nicht speziell im Tankstellenrecht auskennen, sondern fit sein für Fragen des Haftungs- und Verkehrssicherungsrechts. Haben Sie eine Haftpflichtversicherung, die auch solche Schäden abdeckt, denken Sie bitte daran, dass Sie nicht frühzeitig ohne Ihre Versicherung eine haftungsbegründende Erklärung abgeben. Auch hier kann Ihnen Ihr Hausanwalt immer helfen.

Ihre Fragen können Sie auch an die Geschäftsstelle des Bundesverbandes Freier Tankstellen (bft) in Bonn oder Berlin richten.

 

Stephan Zieger / bft

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