Übertragung von Urlaubsansprüchen auf das Folgejahr
Übertragung von Urlaubsansprüchen auf das Folgejahr
Im Coronajahr 2020 sind viele Urlaubsansprüche nicht wahrgenommen worden. Was passiert mit den vielen Urlaubstagen die jetzt noch auf der Abrechnung stehen. In vielen Betrieben ist mit einer verkleinerten Besatzung das Coronajahr bewältigt worden. Andere Mitarbeiter haben ihren Urlaub vollständig genommen bzw. nehmen müssen, um die häuslichen Lasten auffangen zu können. So ist in zahlreichen Betrieben eine ungleiche Verteilung von Tagen auf den Urlaubskonten entstanden.
Doch zunächst die Grundsätze:
· Arbeitnehmer haben bei einer Fünf-Tage-Woche mindestens 20 Tage bezahlten Urlaub. Üblich sind aufgrund früher allgemeinverbindlicher tariflicher Regelungen oft sogar 30 Urlaubstage.
· Ein voller Urlaubsanspruch entsteht erstmals nach sechs Monaten (Wartezeit).
· Die Auszahlung von Urlaubsansprüchen ist in einem bestehenden Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht zulässig. Das gilt auch bei Minijobs.
· Die Urlaubstage, die ein Arbeitnehmer bis zum Ende des Jahres nicht genommen hat, verfallen nicht automatisch am Jahresende
· Die restlichen Urlaubstage können ins Folgejahr übertragen werden. Dort sind sie allerdings bis zum 31. März zu nehmen. Dies regelt §7 Absatz 3 des Bundesurlaubsgesetzes. Die Vorschrift bestimmt, dass der Urlaub (...) im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen wird. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden.
An diesen Grundsätzen hat sich in den vergangenen Jahren allerdings eine Nuance grundsätzlich verändert. Nach einem höchstrichterlichen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urteil vom 19.02.2019) und einer Regelung im europäischen Arbeitsrecht muss der Arbeitgeber die Mitarbeiter rechtzeitig darauf hinweisen, wie viele Urlaubstage er noch hat und er sie jetzt auch zwingend nehmen muss.
Die Literatur sagt, dass der Arbeitgeber zwar nicht von sich aus Arbeitnehmern den Urlaub zu gewähren habe, er aber eine Mitwirkungspflicht dergestalt hat, die Bedingungen dafür zu schaffen, dass der Urlaub in vollem Umfange auch tatsächlich genommen werden kann.
Der Arbeitgeber muss transparent, eindeutig und nachweisbar auf den Urlaubsanspruch hinweisen
Das Schreiben des Arbeitgebers muss dabei konkret auf jeden Arbeitnehmer bezogen sein. Ein allgemeiner Hinweis nur durch Angabe einer Zahl in der Verdienstabrechnung über die noch offenstehenden Urlaubstage aus dem Vorjahr/laufenden Kalenderjahr dürfte nicht ausreichend sein. Auch ein mündlicher Hinweis des Vorgesetzten, man möge den Urlaubsanspruch jetzt vollständig nehmen, dürfte ebenso wenig genügen.
Im Falle einer unterlassenen bzw. nicht ordnungsgemäßen Mitteilung an den Arbeitnehmer verfällt der Urlaubsanspruch nicht und wird im nächsten Kalenderjahr zum neu entstehenden Urlaubsanspruch addiert. Das gleiche gilt, wenn der Urlaub in der entsprechenden Zeit nicht mehr genommen werden kann.
Bei Fragen zum Thema sollten Sie die Geschäftsstelle des bft in Bonn oder Ihren Berater fragen.