Wenn der Ruhestand naht – was ist zu beachten
Wenn der Ruhestand naht – was ist zu beachten
Text: RA Stephan Zieger / bft
Mit dem Eintritt in das Ruhealter beginnt im Leben vieler Mitarbeiter eine neue Zeitrechnung. Auch im Leben eines Arbeitgebers gibt es eine Reihe von Dingen, die dann geregelt sein müssen.
Deswegen wollen wir uns mit der wichtigsten arbeitsrechtlichen Frage rund um das Arbeitsverhältnis beschäftigen. 65 Jahre oder 66 und zwei Monate. Kann der Mitarbeiter einfach so zuhause bleiben oder welche Regeln gelten?
Das gleiche wollen wir natürlich auch für die Frage von vorzeitigem Ruhestand bzw. vorzeitigem Renteneintritt beleuchten.
Unproblematisch ist der Eintritt in den Ruhestand, wenn der Renteneintritt fixiert ist. Diese Fristen ergeben sich aus dem Gesetz und sind vom Geburtsjahr abhängig. In diesem Jahr sind dies vor allem diejenigen, die im Jahre 1956 geboren worden sind.
Wer im Jahr 1956 geboren wurde, kann mit 65 Jahren und zehn Monaten in den Ruhestand gehen. Die letzten aus dem Jahre 1956 erreichen daher mit dem 01.11.2022 das Rentenalter. Die 1957 geborenen Arbeitnehmer müssen bis zum Alter von 65 Jahren und elf Monaten bleiben. Folglich stehen die ersten Renteneintritte hier am 01.01.2023 an. Die weiteren Renteneintrittsdaten errechnen sich auf dieser Basis. Einen brauchbaren Rechner finden Sie auf dieser Website https://www.smart-rechner.de/rentenbeginn/rechner.php.
Für die Folgejahre gelten zurzeit diese Daten:
1958:66 Jahre
1959: 66 Jahre, 2 Monate
1960: 66 Jahre, 4 Monate
1961: 66 Jahre, 6 Monate
1962: 66 Jahre, 8 Monate
1963: 66 Jahre, 10 Monate
ab 1964: 67 Jahre
Doch zurück zum Arbeitsrecht. Hier gilt, ein Arbeitsverhältnis endet aufgrund vertraglicher Regelung oder aufgrund gesetzlicher Regelung bei Tarifunterworfenen ggf. aufgrund Tarifvertrages. Weitere Gründe hierfür gibt es nicht. Der Eintritt des Rentenalters zählt ausdrücklich nicht als Beendigungsgrund. Beleg hierfür ist § 41 Absatz 6 des Sozialgesetzbuches Teil VI. Dort steht ausdrücklich, dass „der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen Alters (…) nicht als ein Grund anzusehen (ist), der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann“.
Ohne eine Kündigung oder ohne eine ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag kann das Arbeitsverhältnis also nicht enden. Enthält der Arbeitsvertrag also keine klare Regelung, dass das Arbeitsverhältnis automatisch mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze endet, so muss eine Kündigung ausgesprochen werden. Der Kündigungsgrund „Erreichen der Altersgrenze“ gilt nicht als Diskriminierung. Dies ist teilweise diskutiert worden und war sogar Gegenstand eines Verfahrens vor dem europäischen Gerichtshof. Bei der Kündigung sind sämtliche Fristen zu beachten.
Achtung, wird ohne ausdrückliche Vereinbarung weitergearbeitet, besteht das Arbeitsverhältnis unbefristet weiter. Das gilt auch für den Fall, dass eine Kündigung eben nicht ausgesprochen wird und eine Regelung im Arbeitsvertrag fehlt.
Will man sicher gehen, sollte man gemeinschaftlich die Beendigung des Arbeitsvertrages in einer gesonderten Vereinbarung festhalten. Eine solche Aufhebungsvereinbarung ersetzt eine Kündigung voll umfänglich.
Im Falle des vorzeitigen Renteneintritts ist in jedem Fall eine Kündigung, oder eine Aufhebungsvereinbarung erforderlich. Die arbeitsvertragliche Vereinbarung bezieht sich auf das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze und ist damit in diesem Fall nicht heranziehbar.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, sollten Sie mit Ihrem Rentenberater sprechen. Dieser kann Ihnen rechtssicher helfen.
Weitere hilfreiche Rechtstipps rund um Ihre Station finden Sie hier: www.bft.de/aktuelles/rechtstipps
Für aktuelle Fragen steht Ihnen der bft gern auch telefonisch zur Verfügung: 0228 91029 -44