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Über den richtigen Umgang mit E-Mails im Job

Über den richtigen Umgang mit E-Mails im Job

Wer E-Mails schreibt, versendet, empfange Mails weiterleitet oder auch nur archiviert, macht im normalen Büroalltag nichts Ungewöhnliches mehr. Oft ist in arbeitsrechtlichen Entscheidungen auch das Thema privater Mails während der Dienstzeit behandelt worden. Nicht so oft behandelt worden ist der Fall, dass ein Arbeitnehmer berufliche E-Mails an seine private E-Mailadresse sendet.

In einem vom Landesarbeitsgericht Brandenburg-Berlin behandelten Fall ist aber genau das passiert. Ein Arbeitnehmer hatte eine Vielzahl beruflicher Mails auf seine private E-Mail-Adresse umgeleitet. Den Umstand hatte der betroffene Arbeitgeber nicht als harmlose Erscheinung verstanden und den Arbeitnehmer fristlos gekündigt.

Der betroffene Arbeitnehmer wandte sich gegen die Kündigung und musste sich dann vom Landesarbeitsgericht bestätigen lassen, dass die fristlose Kündigung am Ende rechtmäßig war. Im Kündigungsverfahren stellte sich dann zusätzlich heraus, dass sich der betroffene Arbeitnehmer bereits in Vertragsverhandlungen für ein neues Arbeitsverhältnis mit einem Konkurrenten des Arbeitgebers befand.

Zu den weitergeleiteten Unterlagen kamen am Ende auch noch eine vollständige Kundenliste mit Kontaktdaten sowie Preislisten, Angebots- und Kalkulationsgrundlagen von eigenen Projekten und solchen anderer Kollegen hinzu.

Es ist eigentlich erstaunlich, dass es in einem solchen Fall überhaupt zu einem Gerichtsverfahren kommt, aber offensichtlich war die Einsichtsfähigkeit des Arbeitnehmers nicht wirklich hoch. In jedem Arbeitsvertrag gibt es Formulierungen, die die Behandlung von Betriebsgeheimnissen regeln. Zusätzlich gab es zum Zeitpunkt des Arbeitsgerichtsprozesses im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb eine Vorschrift, die besagte, dass ein Arbeitnehmer sich strafbar macht, wenn er Betriebsgeheimnisse an Wettbewerber verrät. Seit diesem Jahr gibt es übrigens ein neues Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), das die bisherigen Regelungen zum Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ablöst und teilweise noch verschärft.

Unabhängig von diesen strafrechtlichen Vorschriften sind Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber „zur Rücksichtnahme verpflichtet“, so das Gericht. Betriebsinterne Informationen zu sammeln und diese einem Wettbewerber zugänglich zu machen, verbietet sich insoweit. Aber, so der Vortrag des Arbeitnehmers im Prozess, die Weiterleitung an die private E-Mail-Adresse sei eine dienstliche Notwendigkeit gewesen, damit er auch von zuhause aus die Mails hätte bearbeiten können. Diese Behauptung hat das Gericht als Schutzbehauptung bewertet, da ihm ja ein dienstlicher Laptop zur Verfügung stand, auf dem er entsprechend hätte arbeiten können. Der Umweg über seine private E-Mail-Adresse sei nicht notwendig gewesen.

Der Blick in den Arbeitsvertrag erhärtete dies. Hierin war ausgeschlossen, Betriebsinformationen an Dritte weiterzuleiten. Den Umstand, dass er dies dennoch tat, wertete das Arbeitsgericht als „unmittelbare Gefährdung der Geschäftsinteressen des Arbeitgebers“ und rechtfertigte sonach eine fristlose Kündigung (LArbG Berlin-Brandenburg Urteil v. 16.05.2017, Az.: 7 Sa 38/17).

bft / Stephan Zieger

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