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Darf die Probezeit einseitig verlängert werden?

 

Wir haben einen jungen Mitarbeiter für den Shop eingestellt, der uns gefällt, bei dem wir uns aber noch nicht ganz sicher sind. Wir haben, um ihn für unser Unternehmen zu gewinnen, eine Probezeit von nur drei Monaten vereinbart. Wir würden gerne die Probezeit verlängern. Ist das für problemlos möglich oder gibt es irgendwelche Restriktionen?

 

Mit dieser Frage wurden wir in der vergangenen Woche konfrontiert. Der Blick in das Gesetz § 622 Abs. 3 BGB sagt hier folgendes:

Während der vereinbarten Probezeit von nicht länger als sechs Monaten kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist. Die Frist gilt für beide Parteien, also Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen.

 

Das Problem im Falle des bft-Mitglieds war, dass nur eine verkürzte Probezeit vereinbart war. In der Probezeit geht es um ein gegenseitiges Kennenlernen und darum, ob man miteinander arbeiten kann. Der wesentliche Unterschied zum normalen Arbeitsverhältnis ist eine verkürzte Kündigungsfrist. In der Probezeit liegt diese Kündigungsfrist bei zwei Wochen. Nach der Probezeit liegt die gesetzliche Kündigungsfrist bei vier Wochen. Außerdem muss eine Kündigung während der Probezeit nicht begründet werden.

 

Eine Probezeit muss nicht vereinbart werden. Das ist zwar eher selten der Fall, aber es gibt keine gesetzliche Verpflichtung dazu. In diesem Fall beträgt die Kündigungsfrist ab dem ersten Tag vier Wochen.

Das Gesetz gibt zu dieser speziellen Frage leider keine direkte Antwort. § 622 Absatz 3 BGB beschränkt die Dauer der Probezeit auf maximal sechs Monate. Danach gilt automatisch die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats.

Wird eine längere Probezeit als sechs Monate vereinbart, ist dies im Hinblick auf die vorteilhafte Kündigungsfrist zwei Wochen währender Probezeit ausgeschlossen. Das gilt aber auch für die verkürzte Probezeit. Hatte man, weil man den Arbeitnehmer sonst nicht bekommen hätte, eine kürzere Probezeit vereinbart, würde man ihm im Falle einer einseitigen Verlängerung der Probezeit eine günstigere Rechtsposition streichen, die man ja vertraglich vereinbart hatte.

Und hier liegt die Falle für eine einseitige Verlängerung: Dem Arbeitnehmer würde ohne Rechtsgrund – also ohne Vertrag – eine bessere Rechtsposition genommen. Von daher gilt, dass beide Seiten dies einvernehmlich regeln müssen. Der Mitarbeiter muss sich damit einverstanden erklären. Dies geht nur schriftlich durch Änderung des Arbeitsvertrages. Und dies muss einvernehmlich erfolgen.

Von daher lautete unsere klare Antwort, dass dies so nicht möglich ist. Die Verlängerung bedarf einer Änderung des Arbeitsvertrages. Verträgen müssen beide Seiten zustimmen.

Wollen Sie Näheres wissen? Dann rufen Sie uns gern an: 0228 910 29 44

 

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