Seit dem Jahresbeginn hat sich vieles im Mutterschutzrecht geändert. Dies hat in den letzten Wochen eine Vielzahl an Fragen ausgelöst, die wir zum Anlass nehmen, das Mutterschutzrecht bzw. die wichtigsten Fragen noch einmal in Kurzform dazustellen.
Die wesentlichen Fragen sind geregelt im Mutterschutzgesetz (MuSchG), das im Übrigen neben vielen weiteren zu den aushangpflichtigen Gesetzen gehört (allerdings nur dann, wenn mehr als drei weibliche Mitarbeiter im Betrieb beschäftigt sind).
Änderungen im Mutterschutzrecht ab 2018
Ein großer Vorteil ist die Integration der bisherigen Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) in das MuSchG. Dadurch sind die Regelungen verständlicher und übersichtlicher geworden. Schülerinnen und Studentinnen, soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt, gehören nun auch zum Kreis derjenigen, die in den Schutzbereich des Gesetzes fallen.
Der Arbeitgeber darf eine Schwangere nicht nach 20 Uhr, im Falle einer behördlichen Genehmigung und der ausdrücklichen Einwilligung der Schwangeren bis 22 Uhr, beschäftigen. Während die Behörde den vollständigen Antrag prüft, kann der Arbeitgeber die Frau grundsätzlich weiterbeschäftigen. Lehnt die Behörde den Antrag nicht innerhalb von sechs Wochen ab, gilt er als genehmigt. Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau, die 18 Jahre oder älter ist, nicht mit einer Arbeit beschäftigen, die die Frau über achteinhalb Stunden täglich oder über 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus zu leisten hat . Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigen, es sei denn, sie hat sich dazu ausdrücklich bereit erklärt.
Arbeitgeber müssen ab jetzt für jeden Arbeitsplatz eine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilungvornehmen. In diesem Rahmen soll daraufhin überprüft werden, ob hier besondere Schutzbedürfnisse für schwangere oder stillende Frauen bestehen. Das wird ergänzt durch individuelle Beurteilungen. An Tankstellen taucht in diesem Zusammenhang immer wieder die Benzolemmission auf. Zwar sind diese im Zeitalter von Gasrückführanlage und Klimaanlage im Shop gering bis gar nicht mehr vorhanden. Gleichwohl liegt die Nachweispflicht dafür beim Arbeitgeber. Er muss zwar nicht mehr messen, darf die Schwangere aber solange nicht beschäftigen, wie diese Gefährdungsbeurteilung nicht vorliegt.
Bei Stoffen, die bei bestimmungsgemäßem Umgang krebserzeugende, fruchtschädigende oder erbgutverändernde Wirkungen haben, darf eine Schwangere mit dieser Arbeit nicht beschäftigt werden.
Benzol ist ein überall in der Umwelt vorhandener Stoff. Damit unterstellt werden kann, dass die Schwangere diesem Stoff bei ihrer Beschäftigung ausgesetzt ist, muss die Belastung der Schwangeren durch diesen Stoff während ihrer Tätigkeit über die Belastung der Allgemeinbevölkerung hinausgehen. Will der Arbeitgeber die Schwangere daher weiterbeschäftigen, muss er am Ende doch messen und den Nachweis führen, dass eine Belastung nicht vorliegt. Dies dürfte schwierig sein, da neben Benzol auch Ausdünstungen aus Druckerzeugnissen (Tuluole) in der Raumluft sein können. Fachleute empfehlen daher, auf die Messungen zu verzichten und sich auf ein Beschäftigungsverbot einzulassen. Dies muss der Betreiber aber selber entscheiden.
Anmerkung hier: Eine Entscheidungshilfe könnte die Verpflichtung des Arbeitgebers sein, sicherzustellen, dass die schwangere oder stillende Frau ihre Tätigkeit am Arbeitsplatz, soweit es für sie erforderlich ist, kurz unterbrechen kann. Er hat darüber hinaus sicherzustellen, dass sich die schwangere oder stillende Frau während der Pausen und Arbeitsunterbrechungen unter geeigneten Bedingungen hinlegen, hinsetzen und ausruhen kann. Das ist an einem Arbeitsplatz, an dem die Schwangere alleine beschäftigt ist, nicht zu gewährleisten.
Nach wie vor gilt, dass werdende Mütter in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nur mit Einwilligung beschäftigt werden dürfen. Nach der Entbindung gilt ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen beziehungsweise zwölf Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten. Bei medizinischen Frühgeburten und bei sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt um die Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten. Wird innerhalb von acht Wochen nach der Entbindung eine Behinderung festgestellt, kann die Mutter eine Verlängerung der Schutzfrist von acht auf zwölf Wochen beantragen.
Achtung: Auch während der Mutterschutzfristen entstehen Urlaubsansprüche. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist grundsätzlich unzulässig. Das gilt auch im Falle einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche.
Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der zuständigen Aufsichtsbehörde (staatliche Ämter für Arbeitsschutz, Landratsamt oder Gewerbeaufsichtsämter) die Schwangerschaft mitzuteilen. Sie können auf den entsprechenden Internetseiten der Gewerbeaufsichtsämter oder Arbeitsschutzbehörden die entsprechenden Formblätter herunterladen.
Bei einem schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbot ist die Lohnfortzahlung zeitlich unbegrenzt. In diesem Fall übernimmt die Krankenkasse die Lohnfortzahlung zu 100 Prozent (U2-Verfahren).
Für Rückfragen wenden Sie sich gerne an die Geschäftsstelle des Bundesverbandes Freier Tankstellen in Bonn unter 0228µ91029 -44.
bft / Stephan Zieger