Rechtstipps

Minijobs sind eine besondere Form der Beschäftigung. Verdienst und Zeit sind begrenzt. Die geringfügig Beschäftigten dürfen maximal 450 Euro im Monat verdienen oder nicht mehr als zwei Monate oder 50 Tage im Jahr arbeiten. Bis 31.12.2018 gilt für die kurzfristige Beschäftigung eine Sonderregelung, wonach bis zu drei Monate oder 70 Tage gearbeitet werden darf.

Auch wenn sie häufig schlechter behandelt werden als „normale“ Vollzeitbeschäftigte, handelt es sich beim Minijob nicht um ein „Arbeitsverhältnis zweiter Klasse“, denn Minijobber sind nach dem Gesetz den Vollzeitbeschäftigten gleichstellt. Es gibt kein eigenes Arbeitsrecht für Minijobber, sondern alle Schutzvorschriften aus dem deutschen Arbeitsrecht gelten auch für sie. Die arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten von Minijobbern unterscheiden sich deshalb nicht von denjenigen anderer Arbeitnehmer.

Mindestlohn, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Mutterschutz, Kündigungsschutz oder Urlaub gelten wie bei jedem anderen Arbeitnehmer. Ausnahmen und Besonderheiten gibt es bei den Vorschriften über die Arbeitszeit, dem Arbeitsentgelt sowie der sozial- und steuerrechtlichen Behandlung des Minijobs. 

Die meisten Minijobber haben die gleiche Rechtsposition wie Teilzeitbeschäftigte. Gerade im Falle der Entgeltgeringfügigkeit wird häufig eine bestimmte wöchentliche Arbeitszeit abgeleistet. Bei der kurzfristigen Beschäftigung können die Minijobber aber auch im Rahmen eines Vollzeitarbeitsverhältnisses beschäftigt sein.

 

Entgeltfortzahlung auch im Minijob

Überall da, wo im Arbeitsrecht die Entgeltfortzahlung gilt – im Krankheitsfall, an gesetzlichen Feiertagen, beim gesetzlichen Mutterschutz oder im Rahmen der Betriebsrisikolehre –, gibt es auch für Minijobber in gleich gelagerten Fällen Geld.

 

Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub

Minijobber haben ein Recht auf Urlaub. Wird er verweigert, handelt der Arbeitgeber rechtswidrig. Auch für Minijobber gilt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Daher steht einem Minijobber immer der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen zu. Achtung: Das Gesetz rechnet mit einer sechstägigen Arbeitswoche und der Urlaubsanspruch wird bei weniger Arbeitstagen in der Woche nur anteilig gewährt wird. Minijobber haben daher immer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Für die Berechnung von Urlaubstagen bei Minijobbern kommt es auf die Zahl der durchschnittlichen Arbeitstage pro Woche an. Bei fünf Tagen ist der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch 20 Tage, bei vier Tagen 16 Tage, bei drei Arbeitstagen nur noch zwölf Tage und bei lediglich zwei Arbeitstagen in der Woche acht Tage. Bei unterschiedlich langen Arbeitswochen berechnet sich der Urlaubsanspruch nach der Anzahl der durchschnittlichen Wochenarbeitstage.

Gewährt ein Tarifvertrag – in der Tankstellenbranche ist dies zurzeit nicht der Fall – einen höheren Anspruch, erfolgt die Umrechnung entsprechend. Grund hierfür ist, dass Minijobber gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern nicht willkürlich schlechter behandelt werden dürfen. Dies folgt aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsanspruch.

 

Kündigungsschutz gilt auch für Minijobber

Alle Kündigungsschutzvorschriften sind auch auf Minijobber anwendbar. Dies gilt für die allgemeinen Regeln aus dem Kündigungsschutzgesetz. Bei Erreichen der Kopfzahl ist eine Kündigung nur dann wirksam, wenn sie den Anforderungen an eine personenbedingte, eine verhaltensbedingte oder eine betriebsbedingte Kündigung genügt. Für die Sondervorschriften aus dem Schwerbehinderten- oder Mutterschutzrecht gilt dies genauso. Eine geringfügig beschäftigte schwangere Frau genießt den entsprechenden Kündigungsschutz und auch ansonsten die gleichen Rechte aus dem Mutterschutzgesetz wie schwangere Vollzeitbeschäftigte. Gleiches gilt bei Schwerbehinderten.

Deswegen: Minijobber sind im Gesetzessinne ganz normale Arbeitnehmer. Fast alle Gesetze und Schutzvorschriften gelten auch für sie.

 

bft / Stephan Zieger

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