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Korrekte Arbeitszeiten für Mitarbeiter

 

Immer wieder erreichen uns Fragen rund um die Arbeitszeit der Mitarbeiter. Manchmal werden Ruhezeiten falsch berechnet oder die arbeitsfreien Tage nach einem Feiertag nicht eingehalten. Nach einem aktuellen Bericht der IHK Frankfurt stellt das dortige Staatliche Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik fest, dass „durch eine Verdichtung der täglichen Arbeitsaufgaben auf immer weniger Personal die möglichen Verstöße bzgl. des Arbeitszeitrechts derzeit ständig zunehmen.“ Die Dauer, Lage und Ausgleich wird im Arbeitszeitgesetz geregelt. Das Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Das aktuelle Gesetz stammt aus den 1990er Jahren und wurde zuletzt zu Anfang des Jahres geändert.

 

Grundsätzlich gilt eine Wochenarbeitszeit von 48 Stunden. Die tägliche Arbeitszeit liegt nach dem Gesetz bei acht Stunden, kann aber auf zehn erhöht werden. Damit die zehn Stunden nicht zur Gewohnheit werden, schränkt der Gesetzgeber dies dann aber mit einem Halbsatz ein. Innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen darf eine Arbeitszeit von im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

 

Auch Ruhepausen schreibt das Gesetz vor. Spätestens nach sechs Stunden ist eine Ruhepause von 30 Minuten Pflicht. Kürzer als 15 Minuten sollte eine Pause nicht sein. Bei Arbeitszeiten von neun und mehr Stunden sind 45 Minuten Pflicht. Nach elf Stunden darf ein Arbeitnehmer dann erst wieder anfangen zu arbeiten. Früher geht es nur in Ausnahmefällen, und dann auch erst nach zehn Stunden. Insgesamt muss der Arbeitnehmer dann aber wieder auf eine durchschnittliche Ruhezeit von elf Stunden kommen.

 

Dieses Thema wird immer wieder aktuell, wenn Studenten oder andere Aushilfen am Wochenende beschäftigt werden. Hier ist der Arbeitnehmer oft gerne bereit, längere Arbeitszeiten und kürzere Pausen in Kauf zu nehmen. Auch ein Durcharbeiten – ohne Pause – ist nicht zulässig. Auch hierauf sollte geachtet werden, da dieses Durcharbeiten einen Verstoß gegen die Pflicht zur Gewährung von Ruhepausen darstellt.

 

Zu beachten ist auch, dass die Pausen nicht zur Arbeitszeit gehören. Jedoch gehört die Zeit zum Umziehen im Regelfall zur Arbeitszeit. Bei spezieller Arbeitskleidung (Schutzkleidung) sehen die Gerichte das anders. Auch dann, wenn der Betrieb Dienstkleidung erwartet, die außerhalb des Arbeitsplatzes nicht getragen werden darf.

 

Mitarbeiter dürfen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Soweit der Grundsatz. Das Beschäftigungsverbot gilt von 0 bis 24 Uhr. Tankstellen zählen aber zu den Betrieben, die sonntags geöffnet haben dürfen, deswegen ist auch eine Arbeit an Sonn- und Feiertagen zulässig. Als Ausgleich dafür sind – unbezahlte – Ruhetage zu gewähren. 15 Sonntage pro Jahr müssen in jedem Fall beschäftigungsfrei bleiben.  

 

Für die Ersatzruhetage gilt eine strenge Regelung. Der Ersatzruhetag ist der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Großzügiger ist das Arbeitszeitgesetz bei Feiertagen. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.

 

Vorsicht Falle: In einer Mitgliedsfirma war ein Standardarbeitsvertrag verwendet worden, der keine Sonn- und Feiertagsarbeit vorsah. Zu Recht berief sich der Arbeitnehmer auf seinen Arbeitsvertrag. Hier hatte die Sonntagsarbeit keine Rechtsgrundlage. Im wirklichen Leben ist das Thema dann schnell geändert worden. Trotzdem, bitte bei Verwendung von Standardverträgen auch dieses Thema prüfen.

 

Zum Schluss bleibt, und das ist für die vielen 24-Stunden-Tankstellen wichtig, die Nachtarbeit. Der Gesetzgeber hat eine klare Vorstellung von Nachtarbeit und Nachtzeit. Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr. Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst. Für Nachtarbeit ist zwingend entweder ein Zuschlag oder ein Ausgleich zu gewähren. Das Arbeitszeitgesetz bestimmt insoweit, dass, soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt gewähren muss. Soweit keine Tarifverträge bestehen, geht die Rechtsprechung von Zuschlagshöhe für Nachtarbeit von 25 % aus.

 

Die Zuschläge sind bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei. Die genaue Höhe erfragen Sie bitte bei Ihrem Berater. Abgabenfrei sind folgende Zuschläge:

·       Nachtarbeit 25 %, zu besonderen Uhrzeiten 40 %

·       Sonntagsarbeit 50 % 

·       Gesetzliche Feiertage 125 %, Weihnachtsfeiertage 150 % zum Grundgehalt.

 

Außer bei der Nachtarbeit besteht allerdings von Gesetzes wegen keine Verpflichtung zur Zahlung von Zuschlägen. Tarifverträge sehen hier andere Regelungen vor. Nach unseren Informationen sind derzeit aber keine allgemeinverbindlichen Tarifverträge für unsere Branche bekannt. Dies kann sich aber immer wieder ändern. Von daher sollten Sie auch hier mit Ihrem Berater sprechen.

 

Sonderreglungen gelten im Arbeitszeitrecht für Jugendliche und Schwangere.

 

Soweit Sie Fragen zur Gestaltung der Arbeitszeit haben oder sich nicht sicher über Sonderregeln sind, sollten Sie Ihre Berater oder die bft-Geschäftsstelle in Bonn kontaktieren.

 

Weitere hilfreiche Rechtstipps mit Informationen rund um Ihre Station finden Sie hier: www.bft.de/aktuelles/rechtstipps oder telefonisch unter 0228 91029 -44.

 

bft / RA Stephan Zieger

 

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