Im Urlaub in Quarantäne – was nun?
Das Thema Urlaub begleitet uns das ganze Jahr. Das Wort von den schönsten Wochen aus der Werbung begleitet uns gerne. Immer wieder gibt es in der Personalplanung kleine Konflikte. Genauso differenziert ist auch die umfangreiche Rechtsprechung aller Gerichte.
Traurig ist es immer wieder, wenn jemand im Urlaub krank wird. Da gibt es eine Planung und viel Freude, und dann geht es schief. Urlaub dient von seinem Zweck her der Erholung und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. So entscheiden das Jahr für Jahr die Gerichte. Es versteht sich daher, wer im Urlaub krank wird, hat die Verpflichtung, sich bei seinem Arbeitgeber krank zu melden.
§µ9 des Bundesurlaubsgesetzes regelt die entsprechenden Folgen. Dort heißt es kurz und knapp: „Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.“ Konkret heißt das: Der Arbeitnehmer ist ab sofort nicht mehr im Urlaub, sondern krank. Die Urlaubstage bestehen weiter fort. Allerdings gilt eben auch, der Arbeitnehmer muss seine Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachweisen. Dies gilt für jede Krankheit, die zur Arbeitsunfähigkeit führt. Auch Corona ist eine solche Krankheit.
In den vergangenen Monaten hat es aber eine neue Form von Abwesenheit gegeben, die bisher nicht aufgetreten sind. Urlauber, die als Familienangehörige oder Partner von einer Quarantäneanordnung betroffen waren. In vielen Fällen hat man sich in irgendeiner Form geeinigt. Dort, wo es nicht zu einer Einigung kam, haben einige örtliche Arbeitsgerichte, aber mittlerweile auch ein Landesarbeitsgericht geurteilt.
Im entschiedenen Fall vor dem Landesarbeitsgericht hatte eine Arbeitnehmerin eine Quarantäneanordnung erhalten, die aufgrund eines positiven Kontaktes im Rahmen der Nachverfolgung erfolgte. Die Arbeitnehmerin brach ihren Urlaub ab und begab sich in häusliche Quarantäne.
In den Folgewochen begehrte sie sich beim Arbeitgeber die Anrechnung der Quarantänezeit. Bei der Quarantäne habe sie keinen Urlaub gehabt. Dieser sei mit der behördlichen Quarantäneanordnung beendet gewesen. Dies verweigerte der Arbeitgeber mit dem Hinweis darauf, dass sie nicht arbeitsunfähig krankgemeldet worden sei und eine entsprechende Bescheinigung nicht vorläge.
Das angerufene Arbeitsgericht Oberhausen und das Arbeitsgericht Düsseldorf haben der Rechtsauffassung des Arbeitgebers zugestimmt. §µ9 des Bundesurlaubgesetzes sei eindeutig formuliert. Der Wortlaut sei klar und bedürfe keiner weiteren Interpretation. Man könne auch nicht in Analogie entscheiden. Die Sachverhalte seien sich nicht ähnlich. Dafür fehle es an einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Diese habe sie sich nicht ausstellen lassen. Auch sei bekannt, dass nicht jede Corona-Erkrankung zu einer Arbeitsunfähigkeit führe.
Im Ergebnis bedeutete dies, dass es nicht zu einer Nachberechnung der Urlaubstage zugunsten der Klägerin kommt. Quarantäne sei keine Krankheitszeit und das Risiko einer solchen Quarantäne sei der Risikosphäre der Klägerin zu zuweisen.
Ähnlich haben einige andere Gerichte mittlerweile ebenfalls geurteilt. Das Urteil eines Landesarbeitsgerichts wiegt insoweit schwer, so dass auch in Zeiten der Delta-Variante der Arbeitgeber für einen solchen Fall eine Richtschnur für sein Handeln findet.
LAG Düsseldorf (Urteil vom 15.10.2021 – 7 Sa 857/21