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Fahrzeugschäden durch Waschanlagen

„Muss ich für Fahrzeugschäden haften, die durch einen Defekt meiner Waschanlage entstanden sind, auch wenn ich trotz regelmäßiger Anlagenprüfung nicht von dem Defekt wusste?“

Stephan Zieger (bft): „In einem jetzt veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt wurde entschieden, dass der Betreiber einer Waschanlage nicht für Beschädigungen haftet, die durch den Gebläsebalken einer Waschstraße verursacht werden, wenn dessen Sensor defekt ist. Damit hat das Gericht entschieden und nach Darstellung einer Fachzeitschrift auch bekräftigt, dass der Betreiber einer Waschstraße grundsätzlich nur für schuldhafte Pflichtverletzungen einzustehen hat.

Im entschiedenen Fall wurde in der automatischen Waschanlage ein Fahrzeug beim Trocknungsvorgang durch einen Gebläse- balken in Mitleidenschaft gezogen. Der Gebläsebalken hatte die Windschutzscheibe des Fahrzeugs und weitere Teile an der Front des Fahrzeugs beschädigt. Der entstandene Schaden beläuft sich auf ca. 7800 Euro. Ursache für die Beschädigung war ein defekter Sensor der Portalwaschanlage.

Das Gericht führt aus, dass den Betreiber einer Autowaschanlage als Nebenpflicht aus dem Vertrag auch die Haftung für Schadens- freiheit bei der Benutzung der Autowaschanlage trifft. Allerdings muss die Verletzung dieser Nebenpflicht auch schuldhaft erfolgt sein. Schuldhaft bedeutet, dass der Schaden aus dem Verantwortungsbereich des Waschanlagenbetreibers herrührt. Der ist relativ weit gestaltet. Hierzu gehören Überwachungs- und Kontrollpflichten, damit den Nutzer kein Schaden trifft. Grundsätzlich muss zwar der Anspruchssteller beweisen, dass eine Pflichtverletzung schuldhaft ist. Eine Ausnahme liegt jedoch vor, wenn die Schadensursache dem Gefahrenkreis des Schädigers zuzuordnen ist. Dann muss dieser nachweisen, dass der Schaden auch bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt nicht zu vermeiden war.

Im vorliegenden Fall war, so das Gericht, selbst für den Verant- wortlichen der Schaden an dem Sensor nicht zu entdecken. Während vorheriger Waschvorgänge lief die Anlage einwandfrei. Dies, so das Gericht, hat der Betreiber überzeugend darlegen können. Daher sei keine schuldhafte Verletzung einer Nebenpflicht zu erkennen und die Haftung damit ausgeschlossen.

Den Einwand der Übernahme einer verschuldensunabhängigen Haftung hat das Gericht nicht gesehen. Die Klausel in den Bedin- gungen des Klägers, die am Eingang der Waschanlage hingen, nämlich „Bei Eintritt eines Schadens durch den Waschvorgang in der Waschanlage haftet der Waschanlagenunternehmer für den unmittelbaren Schaden“, meine nicht, dass der Beklagte ver- schuldensunabhängig haften muss. Ein entsprechendes Garantie- versprechen könne nicht gesehen werden. Dies entspreche nicht der Erwartungshaltung des „durchschnittlichen Waschanlagenkunden“.

Das Urteil zeigt, dass es sich lohnt, in einer solchen Angelegenheit auch den Schutz einer weiteren gerichtlichen Instanz zu suchen. Im erstinstanzlichen Urteil beim Landgericht Gießen hatte der Kläger noch (teilweise) obsiegt. Allerdings stellte das Frankfurter Gericht den Kunden nicht rechtlos. Er könne, so das Gericht, den Hersteller der Waschanlage in Anspruch nehmen.“

OLG Frankfurt am Main Urteil vom 14.12.2017 - AZ: 11 U 43/17 in NJW 2018, S. 637 f.

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