Wie halte ich es mit Betonpollern an meiner Station
Haftung für Durchfahrtshindernisse
Wie halte ich es mit Betonpollern an meiner Station Haftung für Durchfahrtshindernisse Um nächtlich parkender LKW oder PKW, die die Tankstelle als Abkürzung nutzen, Herr zu werden, stellen viele Betreiber mittlerweile Hindernisse auf die Fahrbahn oder die Tank- stellenfläche. Manchmal sind sie gut erkennbar, manchmal kaum zu sehen. Ein neues Urteil aus Braunschweig erinnert uns an die Verkehrssicherungspflichten, die wir auf unserem Betriebsgelände haben. Im entschie- denen Fall hatte eine Gemeinde Betonpoller aufgestellt, um Fahrzeuge an einer verbotenen Durchfahrt zu hindern. Eine Interessenlage, also ähnlich wie bei einer Tankstelle, die sich gegen unerbetenen Verkehr wehren möchte. Und dort kam es, wie es kommen musste. Ein – unachtsamer? – Autofahrer kollidierte mit den Betonpollern, die für einen ordentlichen Schaden am Auto sorgten. Diesen wollte er nicht selber bezahlen, also klagte er. Die Gemeinde wollte nicht zahlen und so kam es zu Streit vor Gericht. Die Gemeinde argumentierte, die Poller seien aufgestellt worden in Ergänzung zu einem Sackgassenschild. Die Durchfahrt war also verboten und nach dem Verständnis der Gemeinde eine Kollision mit den Pollern eigentlich nicht zulässig. Damit ähnelt die Argumentation der Gemeinde derjenigen des Tankstellenbetreibers, der zu Recht sagt, da gehört das Auto ja auch gar nicht hin.
Das Gericht sah sich die Poller an und stellte fest, der mittlere von drei aufgestellten Pollern war nicht mit Reflektoren ausgestattet. Nur die beiden äußeren waren jeweils mit drei Reflektoren bestückt, um sie auch in der Dunkelheit möglichst gut sichtbar zu machen. Das Landgericht Braunschweig gab dem Autofahrer recht: Die Poller sollen Fahrer zum Drosseln ihrer Geschwindigkeit anhalten oder verhindern, dass bestimmte Bereiche angefahren werden. Sie sollen dagegen Fahrzeuge nicht durch einen Aufprall stoppen. Sie müssen deshalb für Fahrer gut erkennbar sein. Sind sie dies nicht, haftet die aufstellende Gemeinde für etwaige Schäden, zumindest größtenteils.
Das Gericht sah allerdings ein Mitverschulden des Autofahrers in Höhe von 25% und begründete diese mit der Betriebsgefahr des Fahrzeugs (§ 7 StVG).
Der Tenor insgesamt aber. Die Gemeinde hätte Poller besser sichtbar machen müssen. Das Gericht ergänzt: „Diese Anforderungen gelten insbesondere dann, wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, um Poller von geringer Höhe handele, da solche Poller aus dem Sichtwinkel eines Autofahrers nur schwer zu erkennen sind.“
Das alles ist übertragbar auf die Situation an Tankstellen. Einem „Durchfahrt verboten“ oder „Parken Verboten“-Hinweis ist nicht zu entnehmen, dass das Gelände durch einen Poller versperrt sein könnte bzw. das Abstellen von Autos behindert sein könnte. Für solche Hindernisse verlangt das Gericht weitere Verkehrssicherungsmaßnahmen, wie zum Beispiel Reflektoren oder eine Beleuchtung.
Da diese fehlten, so hat das Oberlandesgericht ausgeführt, hat die beklagte Gemeinde in eklatanter Weise gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen.
Der Betreiber einer Station hat das Recht, den Verkehr auf seinem Grundstück so zu beschränken, dass der Betriebszweck (Tanken, Waschen, Shoppen, Bistro) gewahrt bleibt. Er hat jedes Recht, sich gegen unerwünschte Nutzungen zu wehren. Er muss dabei aber darauf achten, dass diejenigen, die in seinen Schutzbereich hereinkommen, ohne Schaden an ihren Rechtsgütern diesen wieder verlassen können. Beim Austarieren der Schadenshöhe kann im Weiteren immer über ein Mitverschulden, also eine Einschränkung der Haftungsquote diskutiert werden. Dass die gegen Null gehen kann, hängt von der Fahrlässigkeit des Anspruchsgegners ab.
Das Urteil zum Nachlesen: OLG Braunschweig, Urteil v. 17.12.2018, Az. 11 U 54/18
Stephan Zieger / bft