Autowäsche am Sonntag
Woran liegt es, dass man von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, sein Auto Sonntags waschen darf oder nicht? Viele Autofahrer fragen immer wieder an Tankstellen nach, warum sie ihr Auto sonntags nicht waschen können. Dabei wäre die Waschanlage gerade frei oder es wäre Zeit vorhanden.
Als Antwort muss der deutsche Föderalismus herhalten. Zwar ist es unabhängig vom Bundesland zulässig, die Tankstelle sonntags geöffnet zu lasen und Kraftstoffe sowie Reisebedarf an den Kunden zu verkaufen. Waschen gehört in den meisten Bundesländern nicht zu diesen privilegierten Dingen. Ursache sind die Gesetze zum Schutz der Sonn- und Feiertage. Sie regeln, was man an Sonn- und Feiertagen alles darf und was verboten ist. Verboten sind grundsätzlich alle öffentlich wahrnehmbaren Arbeiten. Dieser Grundsatz ist allen Sonn- und Feiertagsgesetzen gemeinsam. Grund hierfür ist die schon Grundgesetz geschützte Sonntagsruhe. Das Grundgesetz bestimmt, dass der Sonntag als Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt bleibt.
Die Länder haben dies unterschiedlich konkretisiert.
Erlaubt ist die Autowäsche grundsätzlich in Hessen, Hamburg, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig Holstein. Eine Sonderregelung gilt in Bayern. Dort stellt das Gesetz den Gemeinden frei, in ihrem Gemeindegebiet, die Sonntagswäsche zu erlauben.
In Niedersachsen, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland, Baden-Württemberg und Berlin ist Waschen grundsätzlich verboten. In keinem dieser Bundesländer gibt es aktuelle Bestrebungen, dieses zu ändern.
Übrigens: Die Freistellung in den o. g. Bundesländern gilt für den Betreib von Autowaschanlagen (und oft auch Selbstwaschboxen). Die Garagenwäsche daheim ist nicht freigestellt. Auch wenn dies in der Regel niemand ahndet, ist sie als „öffentlich wahrnehmbare“ Arbeitstätigkeit verboten.
Übrigens: Auch im Ausland gelten unterschiedliche Regelungen. Der Schutz der Sonntagsruhe ist auch hier kein speziell deutsches Recht. In Belgien z. Bsp. sind Autowaschanlagen geöffnet, in Holland nicht. Dies lässt sich so rund um Deutschland fortsetzen.
Nachstehend die Auflistung mit Rechtsquelle und zugehörigem Text der Vorschrift:
Bundesland |
Autowäsche |
Quelle |
Vorschrift (Text) |
Bayern |
Ja |
Art. 2 Abs. 3 Nr. 5 Schutz der Sonn- und Feiertage |
(3) Diese Verbote (Absätze 1 und 2) gelten nicht (…) |
Baden-Württemberg |
Nein |
Gesetz über die |
Verbot öffentlich wahrnehmbarer Arbeiten |
Hessen |
Ja |
§ 14 Abs. 2 Hessisches Feiertagsgesetz |
(2) Für den vollautomatischen Betrieb von Portalwaschanlagen, die mit Tankstellen verbunden sind, kann die örtliche Ordnungsbehörde für alle gesetzlichen Feiertage Befreiung von dem Arbeitsverbot nach § 6 Abs. 1 gewähren; |
Saarland |
Nein |
Gesetz über die Sonn- und Feiertage |
Verbot öffentlich wahrnehmbarer Arbeiten |
Rheinland-Pfalz |
Nein |
Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - LFtG RP) |
Verbot öffentlich wahrnehmbarer Arbeiten |
Nordrhein-Westfalen |
Nein |
Gesetz über die Sonn- und Feiertage |
Verbot öffentlich wahrnehmbarer Arbeiten |
Niedersachsen |
Nein |
Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage |
Verbot öffentlich wahrnehmbarer Arbeiten |
Brandenburg |
Ja |
§ 4 Abs. 3 Sonn- und Feiertagsgesetz des Landes Brandenburg |
(3) An Sonn- und Feiertagen, mit Ausnahme des ersten Weihnachtstages, des Karfreitages, des Ostersonntages, des Pfingstsonntages, des Reformationsfestes, des Volkstrauertages und des Totensonntages, ist das Betreiben von automatischen Waschanlagen sowie Selbstwaschanlagen für Kraftfahrzeuge erlaubt, sofern eine Störung durch den Betrieb nicht anzunehmen ist. In der Nähe von zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden ist das Betreiben von automatischen Waschanlagen sowie Selbstwaschanlagen |
Hamburg |
ja |
§ 2 Abs. 1 a Hamburg. |
(1a) Das Betreiben von automatischen Waschanlagen und Selbstwaschanlagen nach § 1 des Feiertagsgesetzes sind. |
Bremen |
Nein |
Gesetz über die Sonn- und Feiertage (BRE FTG) |
Verbot öffentlich wahrnehmbarer Arbeiten |
Schleswig-Holstein |
Ja |
§ 4 Abs 1 Nr. 4 Gesetz über Sonn- und Feiertage |
(1) Das Verbot des § 3 Abs. 2 findet keine Anwendung auf |
Berlin |
Nein |
Gesetz über die Sonn- und Feiertage Berlin |
Verbot öffentlich wahrnehmbarer Arbeiten |
Mecklenburg-Vorpommern |
Ja |
§ 4 Abs. 2 Gesetz über Sonn- und Feiertage |
(2) An Sonntagen ist erlaubt: |
Sachsen-Anhalt |
Ja |
§ 3 Abs. 3 Gesetz über |
(3) Das Betreiben von Autowaschanlagen |
Sachsen |
Ja |
§ 4 Abs 3 Nr. 5 Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG) |
Ausnahmen für den Betrieb von a) vollautomatischen, gemeinsam mit Tankstellen betriebenen, Waschanlagen in geschlossener Bauform für Personenkraftwagen an den Sonntagen zwischen 8.00 und 20.00 Uhr, b) gemeinsam mit Tankstellen betriebenen Selbstwaschanlagen für Personenkraftwagen an den Sonntagen zwischen 12.00 und 20.00 Uhr, c) automatischen Waschanlagen und Selbstwaschanlagen für Personenkraftwagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten an den Sonntagen zwischen 12.00 und 20.00 Uhr Ausgenommen wiederum Ostersonntag und Pfingstsonntag sowie solche Sonntage, auf die ein gesetzlicher Feiertag nach § 1 Abs. 1 oder ein Gedenk- und Trauertag nach § 2 fällt. |
Thüringen |
Ja |
§ 7 Abs. 2 Thüringer Feiertagsgesetz 21. Dezember 1994 |
(2) Ausnahmen können auch für den Betrieb von Waschanlagen Gemeinde hinausgeht, |
Stand 10.05.2013; Irrtum vorbehalten