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Autowäsche am Sonntag

Woran liegt es, dass man von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, sein Auto Sonntags waschen darf oder nicht?  Viele Autofahrer fragen immer wieder an Tankstellen nach, warum sie ihr Auto sonntags nicht waschen können. Dabei wäre die Waschanlage gerade frei oder es wäre Zeit vorhanden.

Als Antwort muss der deutsche Föderalismus herhalten. Zwar ist es unabhängig vom Bundesland zulässig, die Tankstelle sonntags geöffnet zu lasen und Kraftstoffe sowie Reisebedarf an den Kunden zu verkaufen. Waschen gehört in den meisten Bundesländern nicht zu diesen privilegierten Dingen. Ursache sind die Gesetze zum Schutz der Sonn- und Feiertage. Sie regeln, was man an Sonn- und Feiertagen alles darf und was verboten ist. Verboten sind grundsätzlich alle öffentlich wahrnehmbaren Arbeiten. Dieser Grundsatz ist allen Sonn- und Feiertagsgesetzen gemeinsam. Grund hierfür ist die schon Grundgesetz geschützte Sonntagsruhe. Das Grundgesetz bestimmt, dass der Sonntag als Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt bleibt.

Die Länder haben dies unterschiedlich konkretisiert.

Erlaubt ist die Autowäsche  grundsätzlich in Hessen, Hamburg, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig Holstein. Eine Sonderregelung gilt in Bayern. Dort stellt das Gesetz den Gemeinden frei, in ihrem Gemeindegebiet, die Sonntagswäsche zu erlauben.

In Niedersachsen, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland, Baden-Württemberg und Berlin ist Waschen grundsätzlich verboten. In keinem dieser Bundesländer gibt es aktuelle Bestrebungen, dieses zu ändern.

Übrigens: Die Freistellung in den o. g. Bundesländern gilt für den Betreib von Autowaschanlagen (und oft auch Selbstwaschboxen). Die Garagenwäsche daheim ist nicht freigestellt. Auch wenn dies in der Regel niemand ahndet, ist sie als „öffentlich wahrnehmbare“ Arbeitstätigkeit verboten. 

Übrigens: Auch im Ausland gelten unterschiedliche Regelungen. Der Schutz der Sonntagsruhe ist auch hier kein speziell deutsches Recht.  In Belgien z. Bsp. sind Autowaschanlagen geöffnet, in Holland nicht. Dies lässt sich so rund um Deutschland fortsetzen.

Nachstehend die Auflistung mit Rechtsquelle und zugehörigem Text der Vorschrift:

 

 

Bundesland

Autowäsche
erlaubt

Quelle

Vorschrift (Text)

Bayern

Ja

Art. 2 Abs. 3 Nr. 5
Gesetz über den

Schutz der Sonn- und Feiertage
(Feiertagsgesetz - FTG) Bayern

(3) Diese Verbote (Absätze 1 und 2) gelten nicht (…)
5. für den Betrieb von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen - ausgenommen Neujahr, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, 1. Mai, Pfingstsonntag, Pfingstmontag sowie Erster und Zweiter Weihnachtstag - ab 12.00 Uhr, wenn die Gemeinde dies in ihrem Gemeindegebiet durch Verordnung zugelassen hat.

Baden-Württemberg

Nein

Gesetz über die
Sonn- und Feiertage

Verbot öffentlich wahrnehmbarer Arbeiten

Hessen

Ja

§ 14 Abs. 2 Hessisches Feiertagsgesetz
(HFeiertagsG)

(2) Für den vollautomatischen Betrieb von Portalwaschanlagen, die mit Tankstellen verbunden sind, kann die örtliche Ordnungsbehörde für alle gesetzlichen Feiertage Befreiung von dem Arbeitsverbot nach § 6 Abs. 1 gewähren;
dies gilt nicht für den Karfreitag, den Volkstrauertag und den Totensonntag. Die Öffnungszeiten sind so festzulegen, daß sie vom 1. Mai bis zum 31. August die Zeit von 7 Uhr bis 21 Uhr, in den übrigen Monaten von 7 Uhr bis 20 Uhr nicht überschreiten.

Saarland

Nein

Gesetz über die

Sonn- und Feiertage
(Feiertagsgesetz - SFG)

Verbot öffentlich wahrnehmbarer Arbeiten

Rheinland-Pfalz

Nein

Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - LFtG RP)

Verbot öffentlich wahrnehmbarer Arbeiten

Nordrhein-Westfalen

Nein

Gesetz über die

Sonn- und Feiertage
(Feiertagsgesetz NW)

Verbot öffentlich wahrnehmbarer Arbeiten

Niedersachsen

Nein

Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage
(NFeiertagsG)

Verbot öffentlich wahrnehmbarer Arbeiten

Brandenburg

Ja

§ 4 Abs. 3 Sonn- und Feiertagsgesetz des Landes Brandenburg

(3) An Sonn- und Feiertagen, mit Ausnahme des ersten Weihnachtstages, des Karfreitages, des Ostersonntages, des Pfingstsonntages, des Reformationsfestes, des Volkstrauertages und des Totensonntages, ist das Betreiben von automatischen Waschanlagen sowie Selbstwaschanlagen für Kraftfahrzeuge erlaubt, sofern eine Störung durch den Betrieb nicht anzunehmen ist. In der Nähe von zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden ist das Betreiben von automatischen Waschanlagen sowie Selbstwaschanlagen
für Kraftfahrzeuge während der Hauptzeit des Gottesdienstes nach § 5 Abs. 1 Satz 4 nicht erlaubt.

Hamburg

ja

§ 2 Abs. 1 a Hamburg.
Feiertagsschutzverordnung

(1a) Das Betreiben von automatischen Waschanlagen und Selbstwaschanlagen
für Kraftfahrzeuge wird an Sonntagen in Gewerbe- und Industriegebieten
sowie in solchen Gebieten, deren nähere Umgebung der Eigenart dieser
Gebiete im Sinne von § 34 Absatz 2 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415) entspricht,
zwischen 13.00 Uhr und 19.00 Uhr zugelassen.
Satz 1 gilt nicht am Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag sowie an denjenigen Sonntagen, die zugleich gesetzliche Feiertage

nach § 1 des Feiertagsgesetzes sind.

Bremen

Nein

Gesetz über die

Sonn- und Feiertage

(BRE FTG)

Verbot öffentlich wahrnehmbarer Arbeiten

Schleswig-Holstein

Ja

§ 4 Abs 1 Nr. 4 Gesetz

über Sonn- und

Feiertage
(SFTG)

(1) Das Verbot des § 3 Abs. 2 findet keine Anwendung auf
(...), automatische Waschanlagen und Selbstwaschanlagen
für Kraftfahrzeuge,(…)

Berlin

Nein

Gesetz über die

Sonn- und Feiertage

Berlin

Verbot öffentlich wahrnehmbarer Arbeiten

Mecklenburg-Vorpommern

Ja

§ 4 Abs. 2 Gesetz über

Sonn- und Feiertage
(Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - FTG M-V -)

(2) An Sonntagen ist erlaubt:
das Betreiben von Autowaschanlagen und
Münz- und Selbstbedienungswaschsalons mit
Ausnahme am Ostersonntag, Pfingstsonntag,
Volkstrauertag und Totensonntag.

Sachsen-Anhalt

Ja

§ 3 Abs. 3 Gesetz über
die Sonn- und Feiertage
(FeiertG LSA)

(3) Das Betreiben von Autowaschanlagen
ist an Sonntagen erlaubt.
Satz 1 gilt nicht am Ostersonntag, Pfingstsonntag,
Volkstrauertag, Totensonntag sowie an denjenigen
Sonntagen, die zugleich staatlich anerkannte
Feiertage gemäß § 2 sind.

Sachsen

Ja

§ 4 Abs 3 Nr. 5

Gesetz über Sonn- und

Feiertage im Freistaat

Sachsen (SächsSFG)

Ausnahmen für den Betrieb von

a) vollautomatischen, gemeinsam mit Tankstellen betriebenen,

Waschanlagen in geschlossener Bauform für

Personenkraftwagen

an den Sonntagen zwischen 8.00 und 20.00 Uhr,

b) gemeinsam mit Tankstellen betriebenen Selbstwaschanlagen für

Personenkraftwagen an den Sonntagen zwischen 12.00 und 20.00 Uhr,

c) automatischen Waschanlagen und Selbstwaschanlagen

für Personenkraftwagen in durch Bebauungsplan festgesetzten

Gewerbe- und Industriegebieten an den Sonntagen

zwischen 12.00 und 20.00 Uhr

Ausgenommen wiederum Ostersonntag und Pfingstsonntag sowie

solche Sonntage, auf die ein gesetzlicher Feiertag nach § 1 Abs. 1

oder ein Gedenk- und Trauertag nach § 2 fällt.

Thüringen

Ja

§ 7 Abs. 2 Thüringer Feiertagsgesetz
(ThürFtG) vom

21. Dezember 1994

(2) Ausnahmen können auch für den Betrieb von Waschanlagen
für Personenkraftwagen zugelassen werden, sofern eine Störung
der Feiertagsruhe der Bevölkerung ausgeschlossen werden kann.
(3) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen sind
1. die Landkreise im übertragenen Wirkungskreis für alle
Ausnahmen innerhalb ihres Gebietes, soweit deren
Zulassung über das Gebiet einer kreisangehörigen

Gemeinde hinausgeht,

Stand 10.05.2013; Irrtum vorbehalten

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