Kraftstoffauszeichnung nach § 13
der Zehnten Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz
Die zahlreichen Änderungen der sogenannten Kraftstoffqualtitätsverordnung haben die Auszeichnungspflicht für viele Kraftstoffsorten verändert. So haben fast alle Kraftstoffqualitäten neue DIN bzw. DIN-EN-Nummern erhalten. Für E 10 sind spezielle Vorschriften geschaffen worden. Diese Änderungen der Auszeichnungspflicht hat das Regierungspräsidium in Darmstadt stichprobenartig überprüft und festgestellt, dass viele Marktteilnehmer diese Änderungen noch nicht durchgeführt haben. Wir übernehmen diese Erinnerung und appellieren an alle Mitglieder, die korrekte Auszeichnung mit DIN-Aufklebern zu überprüfen und ggf. zu korrigieren.
Um Ihnen die Überprüfung der Auszeichnungspflicht leicht zu machen, drucken wir nachstehend § 13 der 10. BImSchV für Sie ab:
§ 13 Auszeichnung von Kraft- und Brennstoffen
(1) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher Kraftstoffe in den Verkehr bringt, hat die Qualität an den Zapfsäulen sowie an der Tankstelle in folgender Weise deutlich sichtbar zu machen:
1. Schwefelfreier Ottokraftstoff mit einem maximalen Sauerstoffgehalt von 2,7 Massenprozent und einem maximalen Ethanolgehalt von 5 Volumenprozent, der den Anforderungen der DIN EN 228, Ausgabe November 2008, oder der E DIN 51626-1, Ausgabe November 2010, genügt oder gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung „Super schwefelfrei“, „Super Plus schwefelfrei“ oder „Normal schwefelfrei“ und dem jeweils zutreffenden Zeichen nach Anlage 1a, 1b oder 1c gekennzeichnet; statt der Bezeichnung „Normal schwefelfrei“ kann auch „Benzin schwefelfrei“ verwendet werden; an den Zapfsäulen ist zusätzlich der Hinweis „Enthält bis zu 5 % Bioethanol“ deutlich sichtbar anzubringen.
2. Schwefelfreier Ottokraftstoff, der den Anforderungen der E DIN 51626-1, Ausgabe November 2010, genügt oder gleichwertig nach § 11 ist und dessen Sauerstoffgehalt 2,7 Massenprozent oder dessen Ethanolgehalt 5 Volumenprozent überschreiten kann, wird mit der Bezeichnung „Super E10 schwefelfrei“, „Super Plus E10 schwefelfrei“ oder „Normal E10 schwefelfrei“ und dem jeweils zutreffenden Zeichen nach Anlage 2a, 2b oder 2c gekennzeichnet; statt der Bezeichnung „Normal E10 schwefelfrei“ kann auch „Benzin E10 schwefelfrei“ verwendet werden; an den Zapfsäulen sind zusätzlich die Hinweise „Enthält bis zu 10 % Bioethanol“ und„Verträgt Ihr Fahrzeug E10? Herstellerinformation einholen! Im Zweifel Super oder Super Plus tanken!“
deutlich sichtbar anzubringen.
3. Dieselkraftstoff, der den Anforderungen der DIN EN 590, Ausgabe Mai 2010, genügt oder gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung „Dieselkraftstoff schwefelfrei“ und dem Zeichen nach Anlage 3 gekennzeichnet; an den Zapfsäulen ist zusätzlich der Hinweis „Enthält bis zu 7 % Biodiesel“ deutlich sichtbar anzubringen.
4. Fettsäure-Methylester für Dieselmotoren, die den Anforderungen der DIN EN 14214, Ausgabe April 2010, genügen oder gleichwertig nach § 11 sind, werden mit der Bezeichnung „Biodiesel“ und dem Zeichen nach Anlage 4 gekennzeichnet.
5. Ethanol für Kraftfahrzeuge, das den Anforderungen der DIN 51625, Ausgabe August 2008, genügt oder gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung „Ethanolkraftstoff (E85)“ und dem Zeichen nach Anlage 5 gekennzeichnet.
6. Flüssiggaskraftstoff, der den Anforderungen der DIN EN 589, Ausgabe November 2008, genügt oder gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung „Flüssiggas“ und dem Zeichen nach Anlage 6 gekennzeichnet.
7. Erdgaskraftstoffe, die den Anforderungen der DIN 51624, Ausgabe Februar 2008, genügen oder gleichwertig nach § 11 sind, werden mit der Bezeichnung „Erdgas H“ oder „Erdgas L“ und dem jeweils zutreffenden Zeichen nach Anlage 7a oder 7b gekennzeichnet.
8. Pflanzenölkraftstoff, der den Anforderungen der DIN V 51605, Ausgabe Juli 2006, genügt oder gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung „Pflanzenölkraftstoff“ und dem Zeichen nach Anlage 8 gekennzeichnet.
DIN-Aufkleber gibt es übrigens bei der Einkaufsgesellschaft!