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Aufrechnung von Schadensersatzansprüchen mit Ansprüchen auf Lohnzahlung

In letzter Zeit sind wir öfters gefragt worden, ob eine Aufrechnung von Ansprüchen unserer Mitgliedsunternehmen mit Ansprüchen ihrer Mitarbeiter, also speziell von Lohnzahlungen zulässig ist. Die Ansprüche resultierten regelmäßig aus Schadensersatzansprüchen gegen den Mitarbeiter. Ein schadensträchtiges Ereignis insoweit ist die unbefugte Weitergabe von PIN-Nummern für Prepaidkarten.

 

Grundsätzlich bestehen gegen eine solche Aufrechnung keine Bedenken. Die Durchführbarkeit einer solchen Hürde, dass die Leistungen, die zur Aufrechnung stehen gleichartig sind, also es sich um Geldforderungen handelt, ist schnell geklärt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen einander Leistungen schulden, die gleichartig sind. Gegen die Forderung auf Herausgabe von Gegenständen ist das nicht so einfach möglich. Die Forderungen müssen auch bestehen.

 

Die Forderung muss auch bestehen. Das bedeutet, sie darf nicht verjährt sein oder durch eine arbeitsrechtliche Verfallsfrist nicht mehr besteht. Sie muss auch unstreitig sein. Ist die Forderung noch nicht klar, kann sie auch nicht Gegenstand einer Aufrechnung sein. Ist jedoch all dies gegeben, kann man die Aufrechnung erklären.

Die Aufrechnung erfolgt dann durch einfache Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer, also einer sogenannten einseitig empfangsbedürftigen Aufrechnungserklärung.

Allerdings hat der Anspruch auf Aufrechnung Grenzen. Die gilt es unbedingt zu beachten. Hier kommt das Wort Pfändungsfreigrenze ins Spiel. Die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen sind in § 850c ZPO geregelt und unbedingt zu beachten. Nur der nicht pfändbare Betrag darf einbehalten werden. Das bedeutet, dass wenn eine Pfändung des Lohnanspruchs ausgeschlossen ist, ist auch die Aufrechnung unzulässig ist. Der Arbeitgeber muss nämlich den unpfändbaren Teil des Lohns immer auszahlen. Die Höhe dieser Grenzen ergibt sich aus einer Verordnung des Bundesjustizministeriums. Die aktuelle Verordnung finden Sie im Bundesgesetzblatt (Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen gemäß Bekanntmachung vom 4. April 2019 (BGBl. I S. 443) – ab 1. Juli 2019 geltende Pfändungsfreigrenzen).

Allerdings gibt es auch hier wiederum Grenzen. Diese sind da, wo die Berufung auf die Unpfändbarkeit nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zulässig ist. Daran könnte man beispielsweise bei der vorsätzlichen Verursachung von Schäden durch den Arbeitnehmer denken. Es sind aber auch hier Urteile bekannt, die die Pfändbarkeitsgrenze auch in einem solchen Fall als absolute Untergrenze anerkennen.

Wenn Sie zum Ende eines Arbeitsverhältnis oder auch ansonsten insoweit Zweifel haben, sollten Sie sich mit Ihrem Berater oder auch mit Ihrem Verband ins Benehmen setzen.

RA Stephan Zieger / bft

 

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