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Arbeitsverträge – Was sie beinhalten müssen

„Ich pflege für meine Mitarbeiter sehr detaillierte Arbeits­ verträge zu erstellen. Mir wurde nun geraten, einige Passagen zu streichen. Doch was gilt für Aspekte, die nicht im Arbeits­ vertrag geregelt sind?“

 

Stephan Zieger: „Die einfache und schnelle Antwort verblüfft: Das Gesetz. Tatsächlich enthalten die geltenden Gesetze viele Vorschriften, die man nicht abbedingen kann oder welche, die zwingend zu beachten sind. Unbedingt zu beachten sind die Schutzvorschriften, wie Mutterschutz, Behindertenschutz u. ä. Nicht abbedingen kann man die Regelungen über die Arbeitszeit oder über die Mindestdauer von Urlaub. Was aber muss dann in einem Arbeitsvertrag stehen?

Damit ein Arbeitsverhältnis vorliegt, bedarf es eines Arbeitsver­ trages. Dieser muss zwar nicht zwingend schriftlich geschlossen werden, aber er bedarf eines Nachweises. Und dieser Nachweis ist im sogenannten Nachweisgesetz aus dem Jahre 1995 geregelt. Dort bestimmt § 2:

(1) Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:

1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,

  1. der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,

  2. bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,

  3. der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,

  4. eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,

  5. die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonder­ zahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,

7. die vereinbarte Arbeitszeit,
8. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,

9. die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
10. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifver­träge, Betriebs­ oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist.

Bei geringfügiger Beschäftigung ist zusätzlich aufzunehmen, dass der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung freiwil­ lig die Stellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers ein­ nehmen kann, wenn er die Rentenversicherungspflicht auswählt.

Manche Regelung in einem Arbeitsvertrag ändert sich über die Zeit. Bei wesentlichen Änderungen ist ein neuer Arbeitsvertrag auszufertigen. Manches ändert sich, auch ohne dass ein neuer Vertrag aufgesetzt werden muss. Das gilt beispielsweise für Ände­ rungen beim Gehalt und wenn aufgrund freiwilliger, gesetzlicher oder tariflicher Bestimmungen der Urlaubsanspruch anwächst. Kündigungsfristen verlängern sich aufgrund des Gesetzes und müssen deshalb auch nicht neu formuliert werden.

Weitere Bestimmungen, wie zum Beispiel eine Probezeit, die Frage nach Überstunden, Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder auch die Verpflichtung, gleichwertige oder ähnliche Arbeiten wie im Arbeitsvertrag beschrieben zu übernehmen, sollten im Arbeitsvertrag geregelt werden.

Nicht geregelt werden sollten Fragen, die das einfache Direktions­ recht des Arbeitgebers beschäftigen, z.B. die Arbeitszeit. Wird lediglich bestimmt, dass der Arbeitnehmer acht Stunden (oder weniger) arbeitet, kann der Arbeitgeber im Rahmen des Wei­ sungsrechts die Lage der Arbeitszeit bestimmen.

Jede zu konkrete Regelung muss im Zweifelsfalle durch eine Än­ derungskündigung zurückgenommen werden. Von daher bietet es sich an, die Regelungen möglichst effektiv, aber nicht in jedem Falle zu detailliert zu regeln. Haben Sie Zweifel, sollten Sie den bft oder Ihre örtlichen Berater konsultieren.“

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