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Alter Urlaub

„Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer Entscheidung vom 6. November 2018 die Regelung gekippt, dass „alter“ Urlaub, also derjenige aus dem alten Jahr, nach spätestens drei Monaten im neuen Jahr (Übertragungszeitraum) automatisch verfällt. Wie muss ich mich als Arbeitgeber künftig verhalten?“

„Die Luxemburger Richter haben entschieden, dass Urlaubsansprüche nur dann automatisch verfallen, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage war, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Hierzu gehört nach Ansicht der Richter, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer am Ende tatsächlich dazu aufzufordern hat, den Urlaub zu nehmen und zusätzlich darauf aufmerksam machen muss, dass der Urlaub am Ende des Übertragungszeit- raums verfällt, wenn er nicht genommen wird. Damit hat der EuGH tatsächlich eine Regelung im Bundesurlaubsgesetz, nämlich den § 7 Abs. 3 BUrlG, praktisch außer Kraft gesetzt.

Was bedeutet dieses Urteil jetzt in der Praxis? Dass nicht unerhebliche Resturlaubstage in Betrieben mit Schicht-, Sonn- und Feiertagsregelungen auflaufen, ist im Tankstellengewerbe eher die Regel als die Ausnahme.

Für das abgelaufene Jahr 2018 wird es schwierig sein, sich entsprechend zu organisieren. Es kann also vorkommen, dass jetzt viele Urlaubstage in das Jahr 2019 übertragen werden müssen, denn die verbleibende Zeit reicht möglicherweise nicht mehr aus, alle Ansprüche bedienen zu können. Wenn doch Raum dafür besteht, dann sollten Sie Ihre Mitarbeiter entsprechend auffordern. Wer dann keinen Urlaub nimmt, dessen Urlaubsansprüche verfallen zum Ende des Übertragungszeitraums wie gewohnt.

 

Ein Anwaltskollege schreibt zur Form folgendes: Der Arbeitgeber sollte den Arbeitnehmer auf die Höhe des Resturlaubsanspruches hinweisen. Dieser Hinweis sollte mit der Aufforderung verbunden werden, diesen Urlaubsanspruch zu ver- planen und entsprechende Urlaubsanträge zu stellen. Schließlich sollte eine Beleh- rung erfolgen, dass dieser Urlaub, sollte er nicht genommen werden, mit Ablauf des 31. Dezember bzw. ausnahmsweise spätestens mit Ablauf des 31. März des Folgejahres verfallen wird. Dieser Vorgang sollte auch dokumentiert werden.

Aber Achtung: Sie müssen auch bereit oder aufgrund der aktuellen Personalplanung in der Lage sein, den Anspruch zu bedienen.

Für 2019 und die Folgejahre bedeutet dies, dass Sie in erheblich umfangreicherem Maße in die Urlaubsplanung Ihrer Mitarbeiter eingreifen müssen. Betreiben Sie eine aktive Urlaubsplanung für Ihre Mitarbeiter. Spätestens nach den Sommermonaten sollten Sie sich einen Überblick über noch bestehende Urlaubsansprüche Ihrer Mitarbeiter verschaffen.

Was wir aufgrund der neueren Entwicklung noch nicht beurteilen können, ist die Frage nach gesetzlichem Urlaubsanspruch und dem darüber hinaus gewährten vertraglichen Urlaubsanspruch. § 3 BUrlG bestimmt: „Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage [...]. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.” Dies gilt für eine Sechs-Tage-Woche. Umgesetzt auf eine Fünf-Tage-Woche sind dies 20 Arbeitstage.

Viele Firmen gewähren ihren Mitarbeitern einen darüberhinausgehenden vertraglichen (Zusatz-)Urlaubsanspruch. Dieser kann anders behandelt werden, als der gesetzliche Mindesturlaub. Deswegen könnte man hier an andere Verfallsautomatismen denken. Dieser Urlaubsanspruch könnte nach wie vor nach der alten Regelung verfallen. Deswegen sollten Sie – soweit nicht schon im Arbeitsvertrag getan – arbeitsvertraglich vereinbaren, dass primär der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch bedient wird. Der vertragliche Urlaubsanspruch wird erst danach bedient. Haben Sie den gesetzlichen Anspruch am Jahresende bereits erfüllt und ist nur der vertragliche Urlaubsanspruch (vereinbarungsgemäß) übrig, könnte dieser weiter dem Verfall unterliegen. Ob dies tatsächlich am Ende von den Gerichten so akzeptiert wird, dafür wird es wohl weiterer Gerichtsentscheidungen bedürfen.

Für sich selber sollten Sie die Maxime aufstellen, Urlaubsansprüche, die sie gewähren wollen, auch zu erfüllen. Damit sind Sie immer auf der richtigen Seite. In Zweifelsfällen lohnt sich die Rücksprache mit Ihren Beratern vor Ort.“

 

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